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Satzung des Vereins TARGET e. V. Ruediger Nehberg

§ 1


1. Der Verein führt den Namen TARGET e. V. Ruediger Nehberg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 22929 Rausdorf  (Kreis Stormarn).

 

§ 2

 

Zweck des Vereins
 

1. Zweck des Vereins ist es, den Menschenrechten, wie sie in der UN-Charta, den EU-Rechtsvorschriften und dem Deutschen Grundgesetz niedergelegt sind, in aller Welt zur Beachtung und Durchsetzung zu verhelfen. Dies erfolgt durch die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere jede Form von an Frauen begangenen Verletzungen der Menschenrechte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht zu bekämpfen, und die Hilfe für Opfer von Straftaten.

Des Weiteren ist Zweck des Vereins die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere für die Rechte und den Schutz indigener Völker sowie die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere zum Erhalt des Regenwaldes

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Recherchen vor Ort, durch Bewusstseinsförderung, durch Aufklärungsarbeit in den Medien und vor Ort und durch eigene Publikationen. Der Verein leistet konkrete Hilfe für einzelne Opfer und für Bevölkerungsgruppen, die Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren oder sind. Darüber hinaus leistet der Verein Entwicklungszusammenarbeit u.a. in Form von Errichtung von Gesundheitseinrichtungen, Bildungsprojekten, Ausbildung, z.B. zu Lehr-, Krankenpflege- und Geburtshilfekräften.

 

3. Zur Erreichung und Durchsetzung seiner Ziele arbeitet der Verein auch mit anderen Organisationen im Rahmen seiner eigenen Zielsetzung zusammen.

 

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden oder Zuwendungen unmittelbar zu, die ausschließlich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten.

 

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3


Mitgliedschaft
 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden, desgleichen auch juristische Personen.

 

2. Mitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und diesen durch konkretes Handeln unterstützt.

 

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern muss einstimmig gefasst werden.

 

§ 4


Mitgliedschaftsrechte
 

1. Mitglieder haben die vom Gesetz eingeräumten Rechte.

 

§ 5


Beendigung der Mitgliedschaft
 

1. Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod
  2. durch freiwilliges Ausscheiden
  3. durch Ausschluss
     

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist und bei zweimaligem Anschreiben das Schreiben wegen unbekannter Anschrift nicht zugestellt werden konnte. Ein Mitglied kann auch dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober  Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über dem Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

 

§ 6


Beiträge
 

1. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

2. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 7


Organe
 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 8


Mitgliederversammlung
 

1. Mitgliederversammlungen finden jährlich einmal statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  1. Satzungsänderungen
  2. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung
  3. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  4. Die Ausschließung eines Mitgliedes
  5. Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
     

2. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen müssen mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich den einzelnen aktiven Mitgliedern zugehen. Ferner finden Mitgliederversammlungen statt, wenn dieses von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.

 

3. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen, nachdem jedem Mitglied schriftlich die Beschlussvorlage zugegangen ist.

 

4. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Ein Mitglied kann sich jedoch nur von einem der anderen stimmberechtigten Mitglieder vertreten lassen. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf für nicht mehr als zwei andere Mitglieder das Stimmrecht ausüben. Die Vertretungsmacht ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

 

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Verlangen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder geheime Abstimmung, so ist die Beschlussfassung schriftlich durch Stimmzettel durchzuführen.

 

6. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4  der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die Änderung des § 3 der Satzung ist Einstimmigkeit erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

7. Die Versammlung wird von dem durch die Mitglieder zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

 

8. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9


Vorstand
 

1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens 1 und höchstens 3 Personen. Diese regeln die Arbeitsverteilung innerhalb des Vorstandes.

 

2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

3. Zum Mitglied des Vorstandes kann nur ein stimmberechtigtes Mitglied des Vereins gewählt werden.

 

4. Der Vorstand kann ehrenamtlich oder beruflich tätig sein. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Jedoch können auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse gefasst werden, dann jedoch nur einstimmig. Im Übrigen genügt für Beschlussfassungen die einfache Mehrheit.

 

6. Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 1 Woche schriftlich einberufen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

§ 10


Auflösung des Vereins
 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, und zwar anteilig zu

25 % an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die sich für den Schutz der indigenen Völker in Brasilien einsetzt zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit gem. § 52 AO. 

sowie zu

75 % an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die sich vor Ort für das Ende der Weiblichen Genitalverstümmelung einsetzt und TARGETs Geburtshilfeklinik in Äthiopien betreut zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit gem. § 52 AO. 

 

Rausdorf, 27.06.2022

Annette Nehberg-Weber

Vorstand TARGET e. V.